Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 53 Übertragung und Verpfändung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 143
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 – L 13 R 1662/12Zitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 – L 9 U 847/10
- LSG NRW, 08.05.2012 – L 18 R 334/11Zitiert von 2
- BSG, 29.01.2014 – B 5 R 36/12 RBefugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung tarifvertraglicher Regelungen zur Übertragung sozialrechtlicher Ansprüche auf laufende GeldleistungenZitiert von 9
- SG Karlsruhe, 26.03.2010 – S 17 AS 1435/09Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 – L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- OVG Niedersachsen, 04.02.2026 – 2 KN 101/24Zitiert von 1
- SG Halle, 13.10.2025 – S 17 AY 37/25 ERZitiert von 1
143 Entscheidungen zu § 53 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-1 (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-2 (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-3 (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-4 (4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-5 (5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-6 (6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.